Für die Bezirksversammlungswahl sind aktiv wahlberechtigt alle EU-Bürger*innen des Bezirks, die am Wahltag (26. Mai 2019) mindestens das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten eine Wohnung im Bezirk innehaben oder sich sonst gewöhnlich im Bezirk aufhalten. Bei mehreren Wohnungen zählt der Hauptwohnsitz (siehe §6 Bezirksversammlungswahlgesetz).
Passiv wahlberechtigt sind alle Personen der oben genannten Gruppe, welche mindestens das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (siehe §10 Bezirksversammlungswahlgesetz).
Ergänzend dazu können auf der listenaufstellenden Versammlung nur solche Personen wählen, die zum Zeitpunkt der Versammlung (15. Januar 2019) wahlberechtigt nach Maßgabe obiger Bestimmungen sind. Insofern müssen sie am 15. Januar mindestens das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit drei Monaten den Hauptwohnsitz im Bezirk haben oder sich sonst gewöhnlich im Bezirk aufhalten. Diese Personen dürfen aber andere als sich selbst vorschlagen. Vorgeschlagene Personen müssen lediglich zum Zeitpunkt der Bezirksversammlungswahl passiv wahlberechtigt sein (siehe §20 Bezirksversammlungswahlgesetz).